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BGH - Entscheidung vom 07.03.2012

V ZB 41/12

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5
AufenthG § 62a Abs. 1 S. 1
FamG § 64 Abs. 3

Fundstellen:
NVwZ 2012, 775
ZAR 2012, 14

BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 41/12

DRsp Nr. 2012/5110

Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Sicherungshaft bei minderjährigen Ausländern

1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über eine beantragte einstweilige Anordnung hinsichtlich einer Sicherungshaft im Abschiebungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist. 2. Bei minderjährigen Ausländern kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Sicherungshaft wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu. Die Abschiebungshaft wird in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen in einem Land nicht vorhanden, kann die Abschiebungshaft in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind dann getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen. Zudem sind bei minderjährigen Abschiebungshaftgefangenen alterstypische Belange zu berücksichtigen. Bei unbegleiteten Minderjährigen soll Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer angeordnet werden. In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten. Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind. Insgesamt ist dem Wohl des Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen.

Tenor

Die Vollziehung des mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 28. Januar 2012 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 5. März 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 , 5; AufenthG § 62a Abs. 1 S. 1; FamG § 64 Abs. 3;

Gründe

I.

Der minderjährige Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste ohne Begleitung am 27. Januar 2012 aus Österreich kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet ohne Ausweispapiere und Aufenthaltstitel ein und wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 festgenommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn am 8. März 2012.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis einschließlich 16. März 2012 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht die Haftdauer bis zum 8. März 2012 verkürzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der aufrechterhaltenen Haft erreichen will.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die Haftgründe der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG seien erfüllt. Die Haft sei verhältnismäßig. Die Minderjährigkeit des Betroffenen stehe der Inhaftierung nicht entgegen. Ihr werde dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene in der Abteilung für Jugendliche in der JVA München-Stadelheim untergebracht worden sei. Eine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger gebe es soweit bekannt nicht.

III.

1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010 V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

2. Er ist auch begründet.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So verhält es sich hier.

a) Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft dürfte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei minderjährigen Ausländern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Sicherungshaft wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320 Rn. 9). Nach der Neuregelung des § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen in einem Land nicht vorhanden, kann die Abschiebungshaft in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind dann getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen (§ 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ). Zudem sind nach der Regelung des § 62a Abs. 3 AufenthG bei minderjährigen Abschiebungshaftgefangenen unter Beachtung der Maßgaben der in Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. In dieser sogenannten Rückführungsrichtlinie regelt Art. 17 u.a. die Inhaftnahme von Minderjährigen. Danach wird bei unbegleiteten Minderjährigen Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt (Art. 17 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten (Art. 17 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie). Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (Art. 17 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie). Insgesamt ist dem Wohl des Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen (Art. 17 Abs. 5 der Rückführungsrichtlinie). Diese Anforderungen, die für die Zurückschiebung aufgrund der Verweisung auf § 62a AufenthG in § 57 Abs. 3 AufenthG in gleichem Maße gelten, dürften von dem Beschwerdegericht nicht ausreichend beachtet worden sein.

b) Es beschränkt sich auf die Feststellung, dass ihm keine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger als die JVA München-Stadelheim bekannt und der Betroffene dort in der Abteilung für Jugendliche untergebracht sei. Das besagt nichts darüber, ob dies den Anforderungen genügt, die nach § 62a Abs. 1 , Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 der Rückführungsrichtlinie an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind. Insbesondere fehlen entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2 Feststellungen dazu, ob der Betroffene getrennt von Strafgefangenen untergebracht ist und ob seine weitergehenden Rechte in der Justizvollzugsanstalt gewahrt sind.

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 28.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 29/12
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 664/12
Fundstellen
NVwZ 2012, 775
ZAR 2012, 14