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BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

IX ZB 126/10

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
InsO § 295

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 126/10

DRsp Nr. 2012/6150

Kriterien für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot hinsichtlich gerichtlicher Erwägungen zu einem Entlastungsbeweis; Erfüllung der Anforderungen des § 295 InsO durch Aufnahme einer freien Mitarbeit

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; InsO § 295 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO , Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung als Zulässigkeitsgrund in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist der angegriffene Beschluss hinreichende Entscheidungsgründe auf.

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Aufnahme einer freien Mitarbeit den Anforderungen des § 295 InsO genügen kann, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2).

3. Der hinsichtlich der Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Frage des Entlastungsbeweises geltend gemachte Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 , 278 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f).

4. Der bezüglich des vorgelegten Schreibens vom 17. Februar 2010 und des hierauf bezogenen Vorbringens der Gläubiger erhobene Gehörsverstoß greift nicht durch. Das Beschwerdegericht hat sich hiermit ausdrücklich befasst. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Würdigung zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Heidelberg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 303/03
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 6/10