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BGH - Entscheidung vom 23.04.2012

EnVR 98/10

BGH, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen EnVR 98/10

DRsp Nr. 2012/9721

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

€ festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 22. Dezember 2011 getroffene materiell-rechtliche Kostenregelung bleibt unberührt.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 12.682.818 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 50/09 (V)