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BGH - Entscheidung vom 10.07.2012

II ZR 246/10

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen II ZR 246/10

DRsp Nr. 2012/19278

Klärungsbedürftigkeit einer Formulierung im Prospekt eines Fonds über die Haftungsreihenfolge bei Vorliegen einer Sicherung durch einen Fonds

Die Formulierung in einem Anlageprospekt, dass soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, zunächst das Grundstück wie auch für öffentliche Lasten insgesamt haftet und darüber hinaus die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung haften, bedeutet nicht, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen darf und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag angerechnet werden.

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2010 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 110.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO ).

1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor.

Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung

"Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung."

nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils für die - gleichlautende - Formulierung im Prospekt eines anderen Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag angerechnet würden (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats einen Prospektfehler verneint. Die von der Klägerin beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die - unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonstigen, von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft erachtet hat, ist die Revision nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung auszugehen, wenn die Revision wegen einer (Rechts-)Frage zugelassen wird, die nur für die Entscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, [...] Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Auslegung einer Passage im Prospekt zugelassen, die nur den Prospektfehler "Haftungsreihenfolge" betrifft. Die Klägerin erhebt mit ihrer Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine Rügen.

Bergmann Strohn Caliebe

Reichart Sunder

Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 383/09
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 98/10