Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

IX ZR 127/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 127/10

DRsp Nr. 2012/2277

Inkongruenz als Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.543,25 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769 , 771; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17).

Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 254/08
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 188/09