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BGH - Entscheidung vom 22.02.2012

III ZR 58/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen III ZR 58/11

DRsp Nr. 2012/6340

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage bzgl. der Mangelhaftigkeit eines den Beratungsgesprächen zugrunde gelegten Prospektes und bzgl. einer Aufklärungspflicht über zufließende Innenprovisionen

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2011 - 17 U 3621/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung und zur Frage der Kausalität für sich genommen in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft sind. Denn jedenfalls soweit das Berufungsgericht die Bestätigung der Klageabweisung - selbständig tragend - darauf gestützt hat, dass der den Beratungsgesprächen zugrunde gelegte Prospekt keinen Mangel aufweist und hinsichtlich der zufließenden Innenprovisionen keine Aufklärungspflicht bestanden hat, ist kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 92.946,74 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG München I, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 1323/09
Vorinstanz: OLG München, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3621/10