Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.03.2012

5 StR 560/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 560/11

DRsp Nr. 2012/8127

Gewinnung von Anhaltspunkten gegen die Gebotenheit einer Beweisaufnahme aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vernehmung eines Zeugen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht durfte aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vernehmung der Zeugin Ba. - zusätzliche - Anhaltspunkte gegen die Gebotenheit der Beweisaufnahme gewinnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 244 Rn. 11).

2. Angesichts der Ausführungen auf UA S. 42 bis 44 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Blick verloren hat.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.08.2011