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BGH - Entscheidung vom 25.01.2012

IX ZB 210/11

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 210/11

DRsp Nr. 2012/4447

Geltendmachung des Verkennens eines Rechtsbegriffs durch ein Gericht im Falle des Bejahens der erforderlichen Voraussetzungen i.R.e. einzelfallbezogenen Würdigung des Verfahrensstoffes durch das Gericht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seiner Beurteilung diesen Rechtsbegriff ausdrücklich zugrunde gelegt und die danach erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des Verfahrensstoffes bejaht, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

4. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 759/05
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 302/11