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BGH - Entscheidung vom 08.02.2012

V ZB 260/11

Normen:
AufenthG a.F. § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen V ZB 260/11

DRsp Nr. 2012/4883

Gehörsverletzung durch Beschränkung der Mitteilung im Haftantrag auf einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amt für Ausländerangelegenheiten

1. Der Anspruch eines ausländischen Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Anordnung der Haft durch ein Amtsgericht ist verletzt, wenn ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre, wenn aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, dass ihm der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. 2. Ein Gehörsverstoß kann auch vorliegen, wenn ein Betroffener in der Beschwerdeinstanz nicht angehört worden ist. Zwar kann sein Verfahrensbevollmächtigter infolge der in dem Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen. Das Beschwerdegericht darf anschließend aber nicht von einer erneuten Anhörung absehen Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist.

Tenor

Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24. August 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Trier auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG a.F. § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wurde bereits im Jahr 2002 nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben. Im Juni 2011 beantragte er erneut unter falschem Namen Asyl.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 am 24. August 2011 Abschiebungshaft bis zum 23. November 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach Ablauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung feststellen lassen will.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF habe vorgelegen.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Beschwerdeentscheidung als auch die Haftanordnung durch das Amtsgericht, die im Fall der Erledigung ebenfalls Gegenstand der Überprüfung ist, haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

1. Wie auch das Beschwerdegericht erkennt, ist der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Anordnung der Haft durch das Amtsgericht verletzt worden, weil ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei eröffnet worden, "dass das Amt für Ausländerangelegenheiten Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gestellt" habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern.

2. Mit Erfolg rügt der Betroffene, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter infolge der in dem Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen. Das Beschwerdegericht durfte anschließend aber nicht von einer erneuten Anhörung absehen; dies kommt gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nämlich nur dann in Betracht, wenn die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, [...] Rn. 13 mwN).

3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung in beiden Vorinstanzen drückt der gleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Trier, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 XIV 22/11
Vorinstanz: LG Trier, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 123/11