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BGH - Entscheidung vom 27.07.2012

1 StR 218/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ 2012, 653

BGH, Beschluss vom 27.07.2012 - Aktenzeichen 1 StR 218/12

DRsp Nr. 2012/16778

Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. November 2011 wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

2.

Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Urteil war lediglich dahingehend zu ergänzen, dass gemäß § 199 Abs. 3 GVG festzustellen war, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Vorliegend geschah die den Angeklagten zur Last gelegte Tat am 8. Juli 2010. Die Ermittlungen waren mit dem Eingang des DNA-Gutachtens am 15. November 2010 abgeschlossen, worauf die Staatsanwaltschaft ohne jede Verzögerung am 13. Dezember 2010 Anklage zum Landgericht erhob. Auf die dort am 15. Dezember 2010 eingegangene Anklage wurde, ohne dass weitere Untersuchungshandlungen erkennbar sind, erst am 4. Oktober 2011 das Hauptverfahren eröffnet, wobei in der Zwischenzeit der Vorsitzende im Mai 2011 bei den Verfahrensbeteiligten nach geeigneten Verhandlungstagen nachfragte. Nach dem Eröffnungsbeschluss wurde die Hauptverhandlung zügig vom 28. Oktober 2011 bis zur Urteilsverkündung am 24. November 2011 durchgeführt.

Somit liegt eine die normale Dauer für die erforderliche Vorbereitung der Hauptverhandlung nur geringfügig übersteigende Verfahrensdauer vor, welche allenfalls sechs Monate beträgt. Danach war es als Kompensation ausreichend, zumal durch die Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sein können, nur die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (BGH, GSSt, NStZ 2008, 234 , 235; BeckOK-StPO/Graf, Ed. 14, § 199 GVG Rn. 10).

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 24.11.2011
Fundstellen
NStZ 2012, 653