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BGH - Entscheidung vom 17.01.2012

X ZR 68/08

Normen:
GKG § 39 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen X ZR 68/08

DRsp Nr. 2012/2592

Festsetzung des Streitwerts betreffend ein Grundpatent und ein Schutzzertifikat bei Erreichen der Höchstgrenze gemäß § 39 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt.

Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzertifikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.

Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30.000.000 €.

Der Wert von 30.000.000 € ist im Streitfall schon durch den Gegenstand des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechtsanwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat angegriffen hat.

Vorinstanz: BPatG, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 59/05 (EU)