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BGH - Entscheidung vom 03.04.2012

XI ZR 389/11

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen XI ZR 389/11

DRsp Nr. 2012/8623

Erreichen des Beschwerdewertes in Höhe von über als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

1. Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll. Es ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde.2. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrages. Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung sind gemäß §§ 2 und 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, solange sie nicht Hauptforderung geworden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.674,51 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 544 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ).

Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23). Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO , 9. Aufl., § 591 Rn. 1).

Das hier angefochtene Urteil ist infolge dessen - mangels Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht - nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 1 ZPO anfechtbar, die jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur statthaft ist, wenn der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrages. Der Kläger ist danach beschwert durch die Abweisung seines Zahlungsantrages in Höhe von 19.674,51 €. Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung sind gemäß §§ 2 und 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, solange sie - wie hier - nicht Hauptforderung geworden sind (Musielak/Ball, ZPO , 9. Aufl., § 511 Rn. 37 f.).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 184/03
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1460/09