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BGH - Entscheidung vom 08.10.2012

X ZR 2/10

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen X ZR 2/10

DRsp Nr. 2012/20191

Ermittlung des Streitwerts in einem patentrechtlichen Verletzungsverfahren

Tenor

Auf die innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erhobene Gegenvorstellung des Patentanwalts Dr. K. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2012 der Streitwert für beide Instanzen auf 11.500.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Betrag ergibt sich aus der Addition der Streitwerte der beiden Verletzungsverfahren X ZR 8/10 (10.000.000 Euro) und X ZR 110/11 (1.500.000 Euro). Den Streitwert in dem Verfahren X ZR 8/10 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Gegenvorstellung, mit der eine Erhöhung des Streitwerts in dem Verfahren X ZR 110/11 beantragt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Vorinstanz: BPatG, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ni 65/09 (EU)