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BGH - Entscheidung vom 12.03.2012

3 StR 58/12

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StGB § 244 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen 3 StR 58/12

DRsp Nr. 2012/8044

Ergänzung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch bzgl. der Anrechnung einer gegen einen Angeklagten in Slowenien vollzogenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Oktober 2011 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in Slowenien vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2; StGB § 244 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Urteil war im Rechtsfolgenausspruch um die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in Slowenien erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ). Im Hinblick darauf, dass Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. Fischer, StGB , 59. Aufl., § 51 Rn. 23).

Eine Aufhebung des Strafausspruchs nach Maßgabe des § 354a StPO ist nicht veranlasst, weil der Senat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausschließen kann, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei der Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können.

Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).