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BGH - Entscheidung vom 03.09.2012

IV ZR 85/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen IV ZR 85/11

DRsp Nr. 2012/18215

Erfüllung der Anforderungen des Transparenzgebotes bei einer vertraglichen Fristenregelung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Frage, ob eine Fristenregelung, wie sie in Nr. 2.1.1 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden AUB der Beklagten enthalten ist, den Anforderungen des Transparenzgebotes genügt, durch das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 ( IV ZR 39/11) entschieden worden ist.

Ferner erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 151/10
Vorinstanz: OLG Celle, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 172/10