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BGH - Entscheidung vom 15.03.2012

V ZB 120/11

Normen:
FamFG § 23 Abs. 1 S. 2
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 5

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 120/11

DRsp Nr. 2012/8767

Erforderlichkeit von Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer bei einem Haftantrag

Den Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag auf Anordnung der Sicherungshaft nur, wenn er gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer enthält.

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. April 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 15. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 23 Abs. 1 S. 2; FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 5;

Gründe

I.

Der Betroffene ist mit einer Deutschen verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter. Er stellte in Österreich einen Asylantrag und reiste nach einem legalen Aufenthalt in Deutschland am 6. September 2010 erneut, jedoch ohne das erforderliche Visum nach Deutschland ein. Die beteiligte Behörde hat am 15. Dezember 2010 die Anordnung von Abschiebungshaft bis zum 11. Februar 2011 beantragt, die das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag angeordnet hat. Die Beschwerde, mit der der Betroffene nach erfolgter Abschiebung im Januar 2011 beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Feststellungsantrag weiter. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt er Verfahrenskostenhilfe.

II.

Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde mit dem gestellten Feststellungsantrag für unbegründet. Die Haftanordnung sei zu Recht ergangen. Der Betroffene sei auf Grund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da er den deutschen Behörden seinen Pass vorenthalten und sich bei der Grenzkontrolle zunächst versteckt habe, habe auch der begründete Verdacht bestanden, er wolle sich der Abschiebung entziehen.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die auch gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 , 45) ist begründet. Auf den Antrag ist festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

1. Diese Entscheidung verletzt den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten, weil ihr, wie der Betroffene zu Recht rügt, ein zulässiger Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht zugrunde lag.

a) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211 Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden.

aa) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin "die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben" werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrenseinleitenden Antrag erforderlich, aber auch ausreichend wäre. An die Begründung eines Haftantrags stellt das Gesetz strengere Anforderungen. Sie muss sich zu den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten Punkten verhalten. Die danach notwendigen Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9).

bb) Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Ausführungen zu diesen Punkten müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land nach den im konkreten Einzelfall bereits unternommenen Schritten sonst üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, [...] Rn. 13).

b) Diesen Anforderungen genügt der von der Beteiligten zu 2 gestellte Haftantrag nicht. In der Begründung wird zwar ausgeführt, dass der Betroffene nach Österreich abgeschoben werden sollte, weil er dort Asyl beantragt hatte. Er lässt aber nicht erkennen, welcher Zeitraum normalerweise benötigt wird, um Abschiebungen nach Österreich durchzuführen. Er enthält keine Angaben dazu, ob die Beteiligte zu 2 wegen der Abschiebung des Betroffenen bereits Kontakt zu den österreichischen Behörden aufgenommen hat und was die Kontaktaufnahme ergeben hat. Nicht erläutert wird schließlich, weshalb die Abschiebung nach Österreich etwa zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen soll. Das war auch deshalb geboten, weil der Betroffene über Dokumente verfügte, die an sich für eine kurzfristige Abschiebung nach Österreich ausreichten.

c) Die erforderlichen Angaben hat der Vertreter der beteiligten Behörde auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8), in der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter nachgeholt.

2. Offen bleiben können deshalb die Frage, ob die Haftanordnung den Betroffenen auch aus anderen Gründen in seinen Rechten verletzte, etwa deshalb, weil der Amtsrichter die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht geprüft hat (dazu Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, [...] Rn. 6), und die weitere Frage nach der im Hinblick auf § 28 AufenthG und die Äußerungen des Vertreters der beteiligten Behörde bei der Anhörung des Betroffenen nicht zweifelsfreien Ausreisepflicht (dazu: Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 V ZB 127/10, [...] Rn. 21, insoweit nicht in NVwZ 2010, 1318).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 und § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO . Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO .

Vorinstanz: AG Bitburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XIV 877 B
Vorinstanz: LG Trier, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 16/11