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BGH - Entscheidung vom 11.01.2012

VI ZR 322/10

Normen:
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen VI ZR 322/10

DRsp Nr. 2012/2585

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den auf Seite 2 der Beschwerdebegründung angekündigten und auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils gerichteten Antrag so verstanden, dass das Berufungsurteil nur hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsausspruchs, nicht aber auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht angeordneten Zurückverweisung des Rechtstreits an das Landgericht zur Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 9 und 13 gerichteten Schadensersatzansprüche angegriffen werden sollte. Andernfalls hätte der Antrag darauf gerichtet sein müssen, das Berufungsurteil insoweit (zwecks teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils) aufzuheben. Hinzu kommt, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf die erfolgte Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht eingeht und insoweit insbesondere auch keinen Zulassungsgrund darlegt.

Vorinstanz: LG Bautzen, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 599/08
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 765/10