Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.03.2012

V ZB 42/12

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
WÜK Art. 36 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 42/12

DRsp Nr. 2012/7253

Einstweiliger Rechtschutz gegen die Anordnung einer Haft zur Sicherung einer Abschiebung

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Februar 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird ebenso wie der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für diesen Antrag zurückgewiesen.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 ; WÜK Art. 36 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen, einen algerischen Staatsangehörigen, wurde - zuletzt bis zum 13. April 2000 - Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, nachdem ein von ihm im Jahre 1994 gestellter Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und sein im Jahre 1998 gestellter Asylfolgeantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Androhung der Abschiebung nach Algerien zurückgewiesen worden waren.

In der Folgezeit kam der Betroffene seinen Meldeauflagen nicht nach. Er wurde zur Fahndung ausgeschrieben und zuletzt am 6. Februar 2012 festgenommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Februar 2012 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht für die Zeit vom 7. Februar 2012 bis zum 28. Februar 2012 rechtswidrig gewesen sei und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel nach erneuter Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag der Beteiligten zu 2 sei zwar unzulässig gewesen. Es habe aber dessen Mängel mit Wirkung für die Zukunft geheilt. Der Betroffene sei nach Art. 36 Abs. 1 WÜK belehrt worden, die erforderlichen Zustimmungen der Staatsanwaltschaften, die gegen den Betroffenen Strafverfahren führten, lägen vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und jedenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Es sei damit zu rechnen, dass der Betroffene am 14. März 2012 nach Algerien zurückgeführt werden könne.

III.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Aussetzungsantrag ist nicht begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht aufrechterhalten worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So liegt es hier nach einer summarischen Prüfung der Begründung des Aussetzungsantrags nicht.

Vorinstanz: AG Simmern, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XIV 5/12
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 38/12