BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 49/11
Einstellung eines Berufungsverfahrens nach Zurücknahme der Berufung vor der mündlichen Verhandlung
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2011 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG .
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 , 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26).