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BGH - Entscheidung vom 28.02.2012

4 StR 659/11

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 4 StR 659/11

DRsp Nr. 2012/5129

Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen wegen Nichttragens der Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer Bereicherungsabsicht des Angeklagten

Eine teilweise Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO in der Revision muss nicht zu einer Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 6 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und des Diebstahls in zwölf Fällen schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Hehlerei und Diebstahls in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall III. 6 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, da die Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer Bereicherungsabsicht des Angeklagten nicht tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 606/11). Fraglich erscheint, ob hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind.

Dies führt zu der in Ziff. 1. b) der Entscheidungsformel enthaltenen Änderung des Schuldspruchs. Trotz Wegfalls der für die eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe von drei Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, dreimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, dreimal zehn Monaten, neun Monaten und siebenmal sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Bochum, vom 19.10.2011