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BGH - Entscheidung vom 16.02.2012

2 StR 568/11

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 2 StR 568/11

DRsp Nr. 2012/5468

Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen bei Vorliegen eines weiteren Falls von sexuellem Missbrauch von Kindern

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. b) 7 bis 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO . Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den vier Fällen II. 2. b) 7 bis 10 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt worden ist. Insoweit fehlt es in dem Urteil jeweils an der Festsetzung einer Einzelstrafe.

Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, den der Senat neu gefasst hat. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamt- strafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 08.08.2011