Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.05.2012

IX ZR 205/09

Normen:
StBerG § 68

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IX ZR 205/09

DRsp Nr. 2012/10569

Darlegungspflicht hinsichtlich eines fortbestehenden Klärungsbedarfs über eine auslaufendes Recht betreffende Frage i.R.d. Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und die Berufungsinstanz wird auf 94.043,73 € festgesetzt, derjenige der ersten Instanz auf 198.595,58 €.

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

1.

Soweit das Berufungsgericht die primäre Pflichtwidrigkeit der Beklagten bejaht hat, sind die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen im grundsätzlichen Sinne durch das später ergangene Urteil des Senats vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 ff geklärt. Das Berufungsurteil steht mit den dort entwickelten Rechtsgrundsätzen im Einklang.

2.

Das Berufungsgericht hat in willkürfreier Subsumtion ein Mitverschulden der Klägerin verneint (vgl. Senat, aaO Rn. 43; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 13 mwN).

3.

Die verjährungshindernde Sekundärpflichtverletzung für den Erhebungszeitraum 1997 hat das Berufungsgericht bejaht, ohne damit von den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils vom 13. November 2008 ( IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 11 f) abzuweichen. Das macht die Beschwerde auch nicht geltend. Zur Begründung der verjährungsrechtlichen Sekundärpflicht hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2005 abgestellt, weil sich hieraus die vorher offene Entstehung eines Schadens erkennen ließ, ohne den die Beklagten nicht gehaftet hätten. Die von der Beschwerde hier im Ansatz zutreffend dargelegte Grundsatzbedeutung der Sache für ein Teil des zugesprochenen Schadensersatzes kann nicht mehr angenommen werden, weil die angewendete Rechtsnorm, § 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 4. November 1975, auslaufendes Recht ist. Hier wäre deshalb ein fortbestehender Klärungsbedarf konkret darzulegen gewesen, für den der Beschwerdeführer, der die Zulassung der Revision erstrebt, die Feststellungslast trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08, Rn. 7 mwN). Das ist unterblieben und eine solche Möglichkeit hier auch nicht ersichtlich.

4.

Die Streitwertfestsetzung für alle Instanzen beruht auf dem Umstand, dass es sich bei den verlangten Zinsen um unselbständige Berechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs handelt, während der verlangte Ersatz für die prozessvorbereitenden Rechtsberatungskosten vom Berufungsgericht zu Recht als Nebenforderungen gewertet worden sind.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 529/07
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 227/08