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BGH - Entscheidung vom 19.01.2012

V ZR 85/11

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen V ZR 85/11

DRsp Nr. 2012/3813

Darlegung von Kosten für eine Entfernung von Bauten als Bezeichnung des Wertverlusts eines Grundstücks wegen Überbaus i.R.e. Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.636,96 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

1. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

Hinsichtlich der Beseitigung der Bauten bemisst sich die Beschwer der Klägerin nach dem Wertverlust, den ihr Grundstück durch den Überbau der Beklagten erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782, 783). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor. Sie beruft sich allein auf die - für die Bemessung ihrer Beschwer nicht maßgeblichen - Kosten der Entfernung der Bauten bzw. der Errichtung einer Doppelgarage.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 58/08
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 45/09