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BGH - Entscheidung vom 17.08.2012

V ZR 242/11

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5

BGH, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen V ZR 242/11

DRsp Nr. 2012/19336

Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5;

Gründe

Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 ( V ZR 203/08, NJW 2010, 146 ).

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 355/08
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 175/10