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BGH - Entscheidung vom 14.06.2012

V ZA 2/12

Normen:
FamFG § 76 Abs. 1
PKHVV § 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen V ZA 2/12

DRsp Nr. 2012/14306

Darlegung der Bedürftigkeit durch Bezugnahme auf eine frühere Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.R.d. Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe genügt die Bezugnahme auf eine frühere Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1 ; PKHVV § 1; ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 und § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 i.V.m. der Anlage 1 PKHVV unbegründet, weil der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht in der vorgeschriebenen Weise dargelegt hat.

Der Betroffene hat sich auf seine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 3. Mai 2011 bezogen. Eine solche Bezugnahme genügt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 V ZB 8/04, FamRZ 2004, 1961, vom 14. Oktober 2010 V ZB 214/10, FGPrax 2011, 41 Rn. 4 und vom 9. Juni 2011 V ZB 230/10, [...] Rn. 11 insoweit nicht in NJW 2011, 3450 ). So verhält es sich hier jedoch nicht. Aufgrund der Abschiebung nach Russland am 27. Juli 2011 haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vor Erhebung der Rechtsbeschwerde grundlegend verändert. Eine Erklärung des Betroffenen hierzu, von der auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes zumindest grundsätzlich nicht abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 aaO Rn. 10 f.), liegt nicht vor. Sie wird auch nicht durch die Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten ersetzt, die sich zudem in einer allgemeinen, nicht näher belegten Vermutung erschöpft.

Vorinstanz: AG Paderborn, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XIV 82/11
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 10/11