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BGH - Entscheidung vom 02.05.2012

1 StR 273/11

Normen:
RVG Nr. 4132 VV
RVG § 51

BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 1 StR 273/11

DRsp Nr. 2012/10189

Bewilligung einer Pauschgebühr i.H.v. 1300 Euro anstelle der gesetzlichen Gebühr für die Revisionshauptverhandlung

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG Nr. 4132 VV; RVG § 51 ;

Gründe

Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.