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BGH - Entscheidung vom 12.04.2012

VII ZR 201/11

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen VII ZR 201/11

DRsp Nr. 2012/8630

Bestimmung des Streitwerts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Bei den im Zivilprozess geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO .2. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach ihrer Beschwer durch das Berufungsurteil.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2012 auf 44.604,18 € festgesetzt.

Die weitergehende Gegenvorstellung der Kläger wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2012 hat der Senat den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Kläger, das diese vor einer Begründung der Beschwerde zurückgenommen haben, auf 46.766,17 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Gegenvorstellung, mit der sie eine Streitwertreduzierung auf 35.830,74 € begehren.

II.

Die Gegenvorstellung ist nur insoweit begründet, als von dem festgesetzten Betrag die mit der Klage geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.161,99 € abzuziehen sind, was den Streitwert auf 44.604,18 € reduziert. Insofern handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.).

Im Übrigen ist die Gegenvorstellung unbegründet. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Kläger richtet sich nach ihrer Beschwer durch das Berufungsurteil. Diese ist mit insgesamt 44.604,18 € zu bemessen.In dem von ihnen nicht angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf eine Hauptforderung der Kläger auf Zahlung in Höhe von 77.571,43 € nebst Zinsen erkannt. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch auf 41.967,25 € nebst Zinsen reduziert. Die Beschwer der Kläger beträgt insofern also 35.604,18 €. Hinzuzurechnen sind, was die Kläger in ihrer Gegenvorstellung übersehen, die Abweisung der Feststellungsklagen durch das Berufungsgericht. Das betrifft die Feststellungsanträge zu II. 2. (Wertminderung wegen der Garage), V. (Abwasserhebeanlage) und VII. (Fenster für eine Klinkerfassade ungeeignet). Unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwerts von 3.000 € je Feststellungsantrag ergibt sich eine weitere Beschwer der Kläger in Höhe von 9.000 €. Der Senat geht davon aus, dass auch der Feststellungsantrag zu II. 2. mit 3.000 € zu bewerten ist.

Vorinstanz: LG Essen, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 120/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 11/10