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BGH - Entscheidung vom 17.01.2012

VIII ZR 171/11

Normen:
BGB § 573c Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 171/11

DRsp Nr. 2012/6335

Bestehen eines tatsächlichen Eigennutzungswunsches im Rahmen der Beendigung eines Mietverhältnisses

Tenor

Der Senat beabsichtigt die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 1 ;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3. Juni 2008 das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet hat.

a) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. März 2008 und des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 nicht entgegen. In diesem Vorprozess war die auch dort erhobene Räumungsklage auf eine am 31. Mai 2007 unter Berufung auf Eigenbedarf erklärte Kündigung mit der Begründung abgewiesen worden, so dass im Zeitpunkt der Kündigung kein nachvollziehbarer und vom Kläger nachgewiesener Eigennutzungswunsch bestanden habe.

Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vorprozess steht aber lediglich fest, dass dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zustand. An einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht wird, das Mietverhältnis sei durch eine erneute Kündigung nunmehr beendet, ist der Kläger durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess nicht gehindert (vgl. nur BVerfG, NJW 2003, 3759 ). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Kündigung, auf die sich der Kläger im vorliegenden Prozess stützt, am 3. Juni 2008 und somit vor der letzten mündlichen Verhandlung (11. November 2008) des Vorprozesses erklärt wurde. Denn für diese ordentliche Kündigung galt mit Rücksicht auf das seit 1963 bestehende Mietverhältnis eine um sechs Monate verlängerte Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB ), so dass das Mietverhältnis erst zum Ende des Monats Februar 2009 beendet wurde.

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfei angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht, da er bereits in dem Haus wohnt und mit umfangreichen Bauarbeiten, die der Schaffung einer großen Wohnung für seine Familie dienen, begonnen hat.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 218 C 210/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 402/10