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BGH - Entscheidung vom 09.10.2012

5 StR 457/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 5 StR 457/12

DRsp Nr. 2012/21391

Bestand einer Gesamtstrafe als Einzelstrafe bei Aufhebung der Einzelstrafen nach Schuldspruchänderung; Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten C. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil hinsichtlich des Angeklagten C. dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass dieser Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr und drei Monate) und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. ; allerdings ist das Konkurrenzverhältnis abweichend zu beurteilen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das gesamte in den Fällen 1 bis 25 abgeurteilte Handeltreiben zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden ist. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafen nach sich. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt unverändert, so dass die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 55. Aufl., § 354 Rn. 22).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.05.2012