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BGH - Entscheidung vom 24.01.2012

4 StR 497/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 4 StR 497/11

DRsp Nr. 2012/3920

Beschwerde eines Verurteilten aufgrund fehlerhaft erfolgter Gesamtstrafenbildung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die der Verurteilung vom 27. Juni 2007 zugrunde liegende Tat am 1. Juni 2006 und die der Verurteilung vom 26. März 2008 zugrunde liegenden Taten zwischen dem 26. Mai und dem 13. Juni 2006 begangen wurden, so dass der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2006 entgegenstand (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190 , 193 f.; Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2011 - 4 StR 6/11 und 4 StR 636/10). Der Angeklagte ist durch die Gesamtstrafenbildung jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 17.05.2011