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BGH - Entscheidung vom 20.03.2012

XI ZR 340/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 1

BGH, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen XI ZR 340/10

DRsp Nr. 2012/8057

Beschränkung der Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs; Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber einer Bausparkasse wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2010, die sich dagegen richtet, dass den Klägern anstelle der verlangten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52.327,74 € nur 4% Zinsen zuerkannt worden sind, wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen hat sich der Rechtsstreit erledigt, nachdem die Parteien ihn insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 95% und den Klägern 5% auferlegt.

Der Gegenstandswert beträgt für das Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht 70.302,63 €. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 9. Dezember 2011 15.827,33 €, ab dann bis zu 4.500 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung.

Die Kläger erwarben im Jahre 1993 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in L. . Der Kaufpreis betrug 110.709 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schlossen die Kläger mit der B. Bank , die hierbei von der Beklagten vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 125.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahre 2006 lösten die Kläger das inzwischen auf die Beklagte übergegangene Vorausdarlehen, das sie durch Einsatz der von der Verkäuferin nach Abschluss eines Vergleichs geleisteten Schadensersatzzahlung von 31.900 € bereits reduziert hatten, vollständig ab.

Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehren insbesondere die Rückerstattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 64.071,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des Wohnungseigentums auf die Beklagte erforderlich sind, und ferner die Feststellung, dass die Beklagte ihnen über den Zahlungsantrag hinaus sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche haben die Kläger insbesondere auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten gestützt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben und lediglich den Zahlungsantrag um die bis 2006 erzielten Steuervorteile in Höhe von 11.744 € auf 52.327,74 € gekürzt sowie einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für die Kläger zugelassenen Revision haben diese ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit sie damit vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt haben. Nachdem die Beklagte im Verlaufe des Revisionsverfahrens den ausgeurteilten Betrag von 52.327,74 € nebst 4% Zinsen vom 25. Januar 2008 bis 16. September 2011 sowie den auf die Steuervorteile entfallenden Betrag von 11.744 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25. Januar 2008 bis zum 16. September 2011 gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit am 9. Dezember 2011 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt mit Ausnahme des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf die Zinsdifferenz zwischen den von den Klägern verlangten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und den vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannten 4% Zinsen aus 52.327,74 €. Insoweit verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist, soweit sie diese weiter verfolgen, unzulässig. Sie ist insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Frage einer Anrechnung der Steuervorteile zugelassen, nicht hingegen zu den geltend gemachten Zinsansprüchen.

1. Nach dem Tenor der Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revision nur für die Kläger zugelassen und dies in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die Anrechnung der Steuervorteile vorlägen, die weiteren umstrittenen Rechtsfragen hingegen geklärt seien, so dass im Übrigen eine Revisionszulassung nicht in Betracht komme. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zulassung der Revision nur auf den von ihm aberkannten Anspruch betreffend die Steuervorteile in Höhe von 11.744 € erstreckt, nicht hingegen auf weitere Ansprüche und damit auch nicht auf den über 4% hinausgehenden Verzugszins, den das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet hat.

2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam.

a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358 , 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsurteil, wie dargelegt, auszulegen.

b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den die erzielten - und nach Auffassung des Berufungsgerichts anzurechnenden - Steuervorteile von 11.744 € betreffenden Anspruch ist zulässig und wirksam, weil es sich bei diesem Anspruch um einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Kläger selbst ihre Revision hätten beschränken können. Eine Revision gegen die Aberkennung des Anspruchs in Höhe von 11.744 € musste sich nicht notwendig auf die Aberkennung des bezüglich der Zinshöhe weitergehenden Zinsanspruchs erstrecken. Vielmehr ist die bedeutsame Rechtsfrage der Anrechnung erzielter Steuervorteile unabhängig von der Höhe des berechtigten Zinsanspruchs. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht keineswegs den einheitlichen Zinsanspruch nur teilweise der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterworfen; hinsichtlich der über 4% hinausgehenden Höhe des Zinsanspruchs ist die Revision vielmehr insgesamt nicht eröffnet. Das Berufungsgericht hat den Verzugszinsanspruch nämlich aus Rechtsgründen insgesamt - also nicht nur hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderung - nur in Höhe von 4% für gerechtfertigt erachtet und der Höhe nach einen 4% übersteigenden Zinsanspruch abgelehnt. Dass die Kläger ihre Revision nicht notwendig auf die aberkannte Zinsdifferenz erstrecken mussten, sondern ihre Revisionsangriffe auf den Betrag beschränken konnten, der ihnen wegen gezogener Steuervorteile aberkannt worden war, folgt nicht zuletzt auch bereits aus dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Senatsurteil vom 1. März 2011 ( XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 16). Im dortigen Verfahren verblieb es mangels entsprechender Revisionsrügen sowohl hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs als auch hinsichtlich des auf die Revision der dortigen Kläger vom erkennenden Senat zuerkannten Betrags, der auf die gezogenen Steuervorteile entfiel, einheitlich bei der vom Berufungsgericht für gerechtfertigt erachteten Verzinsung in Höhe von 4%.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 97 ZPO . Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 ff.).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 20. März 2012

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 595/07
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 484/08