BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 2 StR 156/12
DRsp Nr. 2012/21980
Beschluss zur Berichtigung eines Urteils
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz wie folgt lautet:
"Für eine Gesamtstrafenbildung war angesichts der Zäsurbildung durch den Strafbefehl vom 4. Juni 2010 kein Raum, so dass es bei der für die verfahrensgegenständlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sein Bewenden hat."
Vorinstanz: BGH, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 156/12
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