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BGH - Entscheidung vom 26.01.2012

VII ZB 12/11

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen VII ZB 12/11

DRsp Nr. 2012/3490

Beschluss zur Berichtigung eines Leitsatzes

Tenor

Der Leitsatz des Beschlusses vom 24. November 2011 wird dahin berichtigt, dass er nunmehr lautet:

"Zur Auslegung einer mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Erklärung des Schuldners in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, mit der er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldsumme in der Weise übernimmt, dass der jeweilige Gläubiger ihn daraus schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen darf."

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 99/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 311/10