BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen IV ZR 134/11
DRsp Nr. 2012/18803
Berücksichtigung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bestimmung des Streitwerts im Zusammenhang mit einem Zahlunganspruch
Tenor
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbs atz 2 ZPO , 43 Abs. 1 GKG , 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Vorinstanz: AG München, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 264 C 14104/09
Vorinstanz: LG München I, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 7903/10
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