BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen IV ZR 117/11
DRsp Nr. 2012/15927
Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibfehlers
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers da hin berichtigt, dass der Tenor lautet:
"Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen",
und es in den Gründen nunmehr heißt:
"Die von den Beklagten erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ..." .
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 300/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 113/09
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