BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen EnVR 11/10
DRsp Nr. 2012/3941
Berichtigung des ersten Absatzes des Tenors des Beschlusses vom 18. Oktober 2011 wegen offenbarer Unrichtigkeit
Tenor
Der erste Absatz des Tenors des Beschlusses vom 18. Oktober 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO , § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:
"Die Rechtsbeschwerden der Bundesnetzagentur gegen den Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Februar 2010 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat."
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