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BGH - Entscheidung vom 02.05.2012

1 StR 359/11

BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 1 StR 359/11

DRsp Nr. 2012/8751

Berichtigung der Formel eines Beschlusses wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens

Tenor

Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 StR 441/04; BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ... an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ... an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen." (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 StR 501/10).