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BGH - Entscheidung vom 09.10.2012

4 StR 350/12

Normen:
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 400 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 195
NStZ-RR 2015, 201

BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 4 StR 350/12

DRsp Nr. 2012/20747

Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach dem Tod des Opfers

1. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.2. Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeben.

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

1. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig, soweit er den (Teil-)Freispruch der Angeklagten angreift.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97 , 99; vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02, DAR 2002, S. 421 ; vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, S. 351 , und vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, S. 67; KK-Senge, StPO , 6. Aufl., § 395 Rn. 9 mwN). Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind. Hieran fehlt es, soweit die Revision wegen der am 17. September 2010 festgestellten Verletzungen des Kindes die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen nach § 225 StGB erstrebt.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben, was der Senat in entsprechender Anwendung des § 301 StPO zu prüfen hatte.

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 10.02.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 195
NStZ-RR 2015, 201