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BGH - Entscheidung vom 16.02.2012

V ZR 140/11

Normen:
ZPO § 3
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen V ZR 140/11

DRsp Nr. 2012/6192

Bemessung des Gegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren gem. § 3 ZPO für den Angriff gegen die Verurteilung aus einer Widerklage

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 2011 insoweit zugelassen, als die Klägerin zur Zahlung von Zinsen auf die Widerklageforderung verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.000 €.

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Im Umfang der Zulassung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insoweit ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

2. a) Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 3 ZPO für den Angriff gegen die Verurteilung aus der Widerklage 95.000 € und für die Abweisung des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbriefe 14.000 € angesetzt. Der zuletzt genannte Betrag entspricht 5 % des Nominalbetrags der Grundschulden und beruht auf der Überlegung, dass auch die Klägerin selbst nur ein geringes Missbrauchsrisiko sieht.

b) Für den Angriff auf die Verurteilung Zug um Zug war in Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nichts anzusetzen, weil Gegenstand des Zugum-Zug-Vorbehalts die Zahlung ist, zu der die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist. Der Angriff gegen die angeblich aufgehobene Feststellung aus dem Urteil des Landgerichts hat keinen Wert, weil das Berufungsgericht die Feststellung nicht geändert hat und das Missverständnis auf einem geringfügigen, berichtigungsfähigen und -bedürftigen Redaktionsversehen im Tenor des Berufungsurteils beruht. Im Einleitungssatz des ersten Abschnitts des Tenors muss es statt "in den Ziffern 1., 3. und 6." richtig heißen "in den Ziffern 1., 3., 6. und 7.".

c) Die an sich gebotene Reduktion des Werts des Beschwerdegegenstands für die außergerichtlichen Kosten (dazu Senat, Beschuss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 ) entfällt hier, weil der anhängig gebliebene Teil des Rechtsstreits mit dem Zinsanspruch eine Nebenforderung betrifft, die bei der Berechnung dieses Werts nach § 43 GKG , § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG außer Betracht bleibt.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1197/09
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1918/10