Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.05.2012

VI ZR 158/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen VI ZR 158/11

DRsp Nr. 2012/11000

Begründung im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht; Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 4 ;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 17. April 2012 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 293/08
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 28/10
Vorinstanz: BGH, vom 17.04.2012