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BGH - Entscheidung vom 07.01.2012

V ZB 175/11

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 07.01.2012 - Aktenzeichen V ZB 175/11

DRsp Nr. 2012/4069

Begründetheit einer Gehörsrüge bei Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens durch das Gericht

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 143/07