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BGH - Entscheidung vom 12.07.2012

2 StR 156/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 2 StR 156/12

DRsp Nr. 2012/18363

Begründetheit der Revision eines Angeklagten bzgl. Gesamtstrafenregelung des Landgerichts bei Berücksichtigung einer Geldstrafe durch Einbeziehung des Strafbefehls

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2011 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung einer mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2011 gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Schuld- und Strafausspruch zur verfahrensgegenständlichen Tat halten rechtlicher Nachprüfung stand. Als rechtsfehlerhaft erweist sich dagegen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. April 2012 zutreffend ausgeführt hat - die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts, das die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2010 nicht hätte zu seiner Strafbemessung berücksichtigen dürfen.

Für eine Gesamtstrafenbildung war angesichts der Zäsurbildung durch den Strafbefehl vom 4. Juni 2010 kein Raum, so dass es bei der die verfahrensgegenständliche Tat verlangte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sein Bewenden hat.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 23.11.2011