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BGH - Entscheidung vom 05.06.2012

IX ZA 13/12

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1

BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen IX ZA 13/12

DRsp Nr. 2012/11067

Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;

Gründe

Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Gegen die Entscheidung, durch welche eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO ) zurückgewiesen worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Da es an der Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend fehlt, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 526/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-28 W 13/12