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BGH - Entscheidung vom 02.07.2012

X ZR 94/11

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen X ZR 94/11

DRsp Nr. 2012/14372

Beantragung von Prozesskostenhilfe bei Erhalt eines Kaufpreises von 80.000 EUR durch die Veräußerung eines Grundstücks

Eine Prozesspartei hat nicht dargetan, dass es ihr nicht möglich ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen, wenn sie hierfür ihr Vermögen einsetzen kann uns ihr dies auch zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO ). Geldvermögen iHv. 80.000 EUR ist kein kleinerer Barbetrag oder sonstiger Geldwert im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII . Es ist Obliegenheit der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei, sich zu dem Zufluss ihres Geldvermögens zu äußern.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das sich anschließende Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die vorausgegangene Prozesskostenhilfebewilligung im ersten Revisionsverfahren und im nachfolgenden wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut Prozesskostenhilfe beantragt und sich dazu auf seine früher gemachten Angaben bezogen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger haben unter anderem die Ablichtung eines notariellen Vertrags aus dem Jahr 2010 vorgelegt, in dem der Beklagte erklärt hat, für den Verkauf des Grundstücks A. in der Gemarkung W. (Gemeinde S. ) einen Kaufpreis von 80.000 EUR bereits bezahlt erhalten zu haben. Zu diesem Sachverhalt, zu dem dem Beklagten Gehör gewährt worden ist, hat sich der Beklagte nicht geäußert.

II.

Demnach hat der Beklagte nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO ). Er ist nämlich verpflichtet, sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). Dass einer der Fälle des § 90 Abs. 2 SGB XII vorliege, nach dem bestimmte Vermögenswerte nicht herangezogen werden können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei einem erhaltenen Betrag von 80.000 EUR erkennbar nicht um einen kleineren Barbetrag oder sonstigen Geldwert im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII .

Einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO bedurfte es nicht, weil sich der Beklagte nicht wie es seine Obliegenheit gewesen wäre zu dem Zufluss des Betrags von 80.000 EUR geäußert hat.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 358/03
Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 70/05