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BGH - Entscheidung vom 09.02.2012

5 StR 35/12

Normen:
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 5 StR 35/12

DRsp Nr. 2012/6318

Auswirkungen eines unterlassenen Ausspruchs über die Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung auf die Anordnung des Vorwegvollzugs einer freiheitsentziehenden Maßnahme

In der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung ist auf die hier verhängte Freiheitsstrafe grundsätzlich im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist und der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe entfällt (insoweit § 349 Abs. 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StGB § 67 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt neben einer Nachholung des von der Strafkammer versehentlich (vgl. UA S. 7) unterlassenen Ausspruchs über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung lediglich zu einer Änderung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64 , 67 Abs. 2 StGB ), weil sich das Landgericht hinsichtlich seiner Dauer in rechtsfehlerhafter Weise an der Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt und nicht an derjenigen zum Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 327/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 17). Angesichts einer festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren kann die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfallen, weil nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits elf Monate währenden Untersuchungshaft keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe; dies konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 f.).

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.10.2011