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BGH - Entscheidung vom 18.05.2012

AnwZ (Brfg) 5/12

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4

BGH, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/12

DRsp Nr. 2012/12409

Ausschluss der Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten bei Überlassung der Führung einer Kanzlei an einen Sozius

Eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten kann ausgeschlossen sein, wenn der betreffende Anwalt die Führung der Kanzlei (seit langem) einem Sozius überlassen hat.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO . Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1 f.; NJW 2009, 3642 ; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3 m.w.N.), was hier der Fall ist.

Der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof auf Grund des Fortbestehens der Sozietät des Klägers mit seinem Partner eine Gefährdung der Rechtspflege angenommen habe. Damit hat er einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage gestellt. Die Erwägungen, mit denen der Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers als unzureichend zurückgewiesen hat, eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten sei ausgeschlossen, weil er die Führung der Kanzlei schon seit langem einem Sozius überlasse, könnten nämlich mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97 (BRAK-Mitt. 1997, 200 f.) und mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 3/778, S. 3, zu § 26 BRAO a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 1974, 1279 = BVerfGE 37, 67 ) nicht in Einklang stehen.

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Vorinstanz: AGH Brandenburg, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen