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BGH - Entscheidung vom 16.02.2012

III ZR 183/11

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen III ZR 183/11

DRsp Nr. 2012/3896

Ausdrückliche Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung über die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).