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BGH - Entscheidung vom 20.01.2012

V ZB 316/10

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 4, 5
AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2012 - Aktenzeichen V ZB 316/10

DRsp Nr. 2012/3814

Aufrechterhaltung einer Haftanordnung bei fehlenden Ausführungen zu einem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit einer Abschiebung

1. Ein Betroffener ist durch die Haftanordnung eines Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt, wenn der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. 2. In einem Haftantrag müssen unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt. 3. Ist gegen einen Betroffenen wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts sowie der unerlaubten Arbeitsaufnahme Anzeige erstattet und der Betroffene als Beschuldigter vernommen worden, so reicht für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. 4. Das Beschwerdegericht darf die Haftanordnung bei einem solchen Mangel nicht aufrechterhalten, wenn dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht geheilt worden ist, was möglich gewesen wäre.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 18. September 2010 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen trägt das Land Rheinland-Pfalz.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 4 , 5 ; AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger und nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerfahrens im Jahr 1995, der Ablehnung eines Antrages auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Jahr 2005 sowie der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2008 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, kam er in der Folgezeit nicht nach. Er wurde vielmehr am 17. September 2010 anlässlich einer Kontrolle des Zolls Trier unter Beteiligung von Beamten der Bundespolizeiinspektion Trier in einer Gaststätte in Prüm angetroffen und festgenommen. Am 18. September 2010 stellte die Beteiligte zu 2 nach Absprache zwischen ihr und der Bundespolizei sowie zwischen dieser und dem Ausländeramt Bitburg beim Amtsgericht einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft. In der dem Haftantrag beigefügten Sachverhaltsschilderung der Bundespolizei ist u.a. ausgeführt, dass gegen den Betroffenen eine Strafanzeige wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Arbeitsaufnahme erstattet worden sei und dass der Betroffene als Beschuldigter sich zu diesen Vorwürfen nicht habe äußern wollen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. September 2010 gegen den Betroffenen die Sicherungshaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach seiner am 6. Dezember 2010 erfolgten Abschiebung die Feststellung, dass ihn die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt haben. Zudem beantragt er für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 2 sei die für die Haftantragstellung zuständige Behörde. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei rechtmäßig, auch wenn sich die Dauer der angeordneten Haft nicht aus dem Tenor ergebe. Ausweislich der Gründe der Entscheidung gebe es keinen Zweifel daran, dass die Haft bis zum 17. Dezember 2010 angeordnet worden sei. Es lägen die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AufenthG vor. Die Anordnung der Haft verstoße auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360) und im Übrigen nach § 71 FamFG zulässig.

2 . Sie ist auch begründet.

a) Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, [...]). Dem Haftantrag vom 18. September 2010 fehlt es an den nach § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG notwendigen Angaben.

aa) Danach müssen unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). So ist es hier. In der dem Haftantrag beigefügten Sachverhaltsschilderung der Bundespolizei ist ausgeführt, dass gegen den Betroffenen wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts sowie der unerlaubten Arbeitsaufnahme Anzeige erstattet und der Betroffene als Beschuldigter vernommen wurde. Dies reicht für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 , 149 Rn. 10). Ausführungen zu einem generellen oder im Einzelfall erteilten Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 8, [...]) mit der Abschiebung des Betroffenen fehlen.

bb) Dieser Mangel ist auch nicht - was für die Zukunft möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NJW 2011, 3792 , 3793 Rn. 4) - im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden. Das Beschwerdegericht durfte die Haftanordnung deshalb nicht aufrechterhalten.

b) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

IV.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. Der Betroffene hat nach seiner Abschiebung weder die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular abgegeben noch eine gleichgestellte Unterlage vorgelegt oder Hinderungsgründe dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, FGPrax 2011, 41 ).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Trier, vom 18.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 XIV 29/10
Vorinstanz: LG Trier, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 164/10