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BGH - Entscheidung vom 10.07.2012

VIII ZR 289/11

Normen:
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 565

BGH, Anerkenntnisurteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 289/11

DRsp Nr. 2012/18609

Aufhebung eines Urteils im Kostenpunkt im Rahmen einer Revision

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen (§§ 91 , 97 Abs. 1 , §§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 ; ZPO § 565 ;

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Bonn, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 130/11
Vorinstanz: AG Euskirchen, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 1391/10