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BGH - Entscheidung vom 26.06.2012

XI ZR 281/11

BGH, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen XI ZR 281/11

DRsp Nr. 2012/15694

Aufhebung eines Urteils im Kostenpunkt auf eine Revision

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 19. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von weiteren 46,39 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, Zivilprozessabteilung 104, vom 16. April 2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,58 € zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 30. Dezember 2011 323,58 € und ab diesem Zeitpunkt 46,39 €.

TEILANERKENNTNIS- UND KOSTENSCHLUSSURTEIL

Von Rechts wegen

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 5/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 S 141/10